Stand: September 2020 

 ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 

 1. Geltungsbereich 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (nachfolgend „Vertragspartner“). Die AEB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2 Die AEB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“) an uns, ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Spätestens mit der widerspruchslosen Ausführung der Lieferung der Waren stimmt der Vertragspartner der Geltung der AEB zu. 

1.3 Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. 

2. Vertragsschluss 

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

2.2 Der Vertragspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. 

3. Lieferzeit und Lieferverzug  

3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Falls die vom Vertragspartner angegebene Lieferzeit als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet und durch uns akzeptiert worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 3 Kalendertage liegen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie Übergabe der Dokumentation an unserem Geschäftssitz in Feuchtwangen. 

3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Vertragspartner für hieraus resultierende Schäden. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 

3.3 Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei eine zu Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigende Nachfrist in der Regel 14 Kalendertage beträgt. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt. 

3.4 Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug 

4.1 Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). 

4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Lieferung der Ware „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung der Ware an unseren Geschäftssitz in Feuchtwangen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Lieferung umfasst das Abladen der Ware in Verantwortung und auf Kosten des Vertragspartners. 

4.3 Der Lieferung der Ware ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Im Falle einer Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, sofern in diesen AEB nichts Abweichendes vereinbart ist. 

4.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. 

4.6 Die Warenannahmezeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 – 16.00 Uhr, falls nicht anderweitig vereinbart. 

5. Preise und Zahlungsbedingungen 

5.1 Der in der Bestellung angegebene bzw. der in einem mit dem Vertragspartner bestehenden Rahmenvertrag vereinbarte Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. 

5.3 Soweit nicht abweichend vereinbart ist der Kaufpreis innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 45 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. 

5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen. 

5.6 Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

5.7 Soweit nicht abweichend vereinbart sind Rechnungen an uns nicht der Ware beizupacken, sondern an die E-Mail-Adresse rechnungen@vp-group.de zu senden. Auf den Rechnungen sind Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer anzugeben; ohne diese Angaben können Rechnungen nicht bearbeitet werden und gehen Verzögerungen zu Lasten des Vertragspartners. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Werbemitteln und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Vertragspartner überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. 

6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Herstellung beistellen oder sonst überlassen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren, pfleglich zu behandeln, in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern sowie vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. 

6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. 

6.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 

7. Qualität, Ursprungsnachweis und Warenkennzeichnung 

7.1 Die gelieferten Waren müssen mindestens dem Stand der Technik und allen auf sie anwendbaren Rechtsnormen, Vorschriften und Standards (z.B. DIN, VDE) entsprechen sowie die erforderlichen Zulassungen und Prüfzeichen (z.B. CE) aufweisen. Der Vertragspartner stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung der vorgenannten Vorgaben frei. 

7.2 Der Vertragspartner hat uns alle vorgeschriebenen und vertragsspezifisch erforderlichen Prüfbescheinigungen und Normnachweise mitzuliefern und Systeme zur Einhaltung der in Ziffer 7.1 bezeichneten Vorschriften mit den benötigten Informationen versorgen. 

7.3 Der Vertragspartner hat in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Lieferungen und Leistungen festzuhalten, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung, Lieferung und Leistung gesichert wurde; die diesbezüglichen Nachweise sind uns auf Verlangen vorzulegen. Seine Vorlieferanten hat der Vertragspartner in gleichem Umfang zu verpflichten. 

7.4 Der Vertragspartner hat uns die Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren rechtzeitig, d.h. in der Regel 5 Arbeitstage, vor Lieferung zu übermitteln und seine Angaben auf unser erstes Anfordern mittels eines von der Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Der Vertragspartner haftet uns für sämtliche Nachteile aufgrund einer nicht oder verspätet übermittelten Ursprungserklärung. 

7.5 Der Vertragspartner hat die an uns zu liefernden Waren in der von uns vorgegebenen bzw. vereinbarten Weise zu kennzeichnen. Sofern keine Vorgabe bzw. Vereinbarung erfolgt, ist die Ware nicht zu kennzeichnen. 

8. Mangelhafte Lieferung 

8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder in einem Rahmenvertrag nichts anderes bestimmt ist. 

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Waren bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die Spezifikationen in einem etwaigen Rahmenvertrag mit dem Vertragspartner sowie diejenigen Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- und Leistungsbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt. 

8.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

8.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 

8.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. 

8.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 8.5 gilt: Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 

9. Lieferantenregress 

9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 

10. Produzentenhaftung 

10.1 Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

10.3 Der Vertragspartner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. 

11. Schutzrechte Dritter 

11.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass im Zusammenhang mit sowie durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 

11.2 Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Vertragspartners – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

11.3 Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

11.4 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang. 

12. Geheimhaltung 

12.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 anvertrauten Informationen sowie unsere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng geheim zu halten und diese Informationen weder für sich noch für Dritte zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die dem Vertragspartner bei Mitteilung an ihn bereits nachweislich bekannt waren, allgemein zugänglich sind oder für die eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Im Zweifelsfall ist der Vertragspartner verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache geheim zu halten ist oder nicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere (aber nicht ausschließlich) für Informationen betreffend unsere Preise, Leistungen, Werbungen und Verkaufsförderungskonzepte. 

12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine (auch freien) Mitarbeiter, Lieferanten und sonstige Dritte, welche er zu Erfüllung des Vertrags einsetzt, schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 12.1 zu verpflichten. 

12.3 Der Vertragspartner darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben sowie unsere Handelsnamen, Logos, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verwenden. 

13. Haftungsausschluss 

13.1 Wir haften vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund. 

13.2 Der in Ziffer 13.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht: (i) für unsere eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (ii) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (iii) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (iv) im Falle der Übernahme einer Garantie sowie (v) bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. 

13.3 Der in Ziffern 13.1 und 13.2 geregelte Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurden. Unsere Haftung für derartige vorvertragliche Pflichtverletzungen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen bzw. begrenzt, wie unsere Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt wäre, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Vertragsschluss begangen worden wäre. Daher verzichtet der Vertragspartner in diesem Umfang auf ihm etwaig zustehende, bereits entstandene Ersatzansprüche und wir nehmen diesen Verzicht an. 

14. Verjährung 

14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. 

14.3 Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 

15. Salvatorische Klausel 

15.1 Sollte eine Bestimmung dieser AEB aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

15.2 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AEB aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der AGB nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt und es gelten die Regelungen gemäß nachstehenden Ziffern 15.3 und 15.4. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. 

15.3 Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. 

15.4 Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame, nichtige bzw. undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen bzw. undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. 

16. Schriftform 

16.1 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

16.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

17. Rechtswahl und Gerichtsstand 

17.1 Für die AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

17.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten München (Landgericht München I).