Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereinigten Papierwarenfabriken GmbH für den Verkauf von Waren

I. Geltungsbereich

1.
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunden“). Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


2.
Die AVB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Spätestens mit der widerspruchslosen Annahme der Lieferung der Ware stimmt der Kunde der Geltung der AVB zu.

3.
Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

1.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonstwie Verbindlichkeit vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Abgabe der Bestellung gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.


2.
Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negatives Ergebnis bleibt. Bei Lieferung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.

3.  
Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit der Ware sind die in unseren Spezifikationen enthaltenen Angaben. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.ä. enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit der Ware nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in den Vertrag bzw. in das Angebot oder in die Auf-tragsbestätigung einbezogen werden.

4.  
Angaben in unseren Spezifikationen zur Bestimmung der Beschaffenheit der Ware sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt besondere Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird. 

III. Preise und Preisanpassung

1.  
Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet, sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart.

2.  
Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VIII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichtes.  

3.  
Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.  
 
4.  
Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk.  

5.
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

IV. Gewerbliche Schutzrechte

1.  
Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie elektronische Dateien, Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hier vom Kunden anteilig Kosten vergütet werden. Der Kunde ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, die uns insgesamt entstandenen Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben. Die Aufbewahrungszeit für diese Druckunterlagen beträgt maximal 3 Jahre ab letztmaliger Belieferung des Kunden mit identisch bedruckten Waren. Danach können wir bis dahin nicht zurückverlangte Unterlagen vernichten.  
 
2.  
Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf der Ware nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.  

3.  
Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Waren unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.  

4.  
Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Marken) verletzen, obliegt dem Kunden. Dies gilt auch für die Verwendung geschützter Schrifttypen. Werden wir von Dritten wegen Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung vom Kunden beigestellter Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, hat der Kunde uns bei der Verteidigung gegen die behaupteten Rechtsverletzungen zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.   

V. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

1.
Bringen wir im Auftrag des Kunden auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 Verpackungsgesetz (VerpackG) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Kunde als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. VerpackG und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.

2.
Verstößt der Kunde gegen die Vorschriften des VerpackG und werden deshalb wir in Anspruch genom-men, so ist der Kunde verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
 
3.
Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. lit. a) des VerpackG, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Kunden erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das oben unter Absatz 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der Kunde die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 VerpackG selbst vornimmt.

4.
Verlangt der Kunde von uns nach § 7 Abs. 2 S. 1 VerpackG, dass wir uns hinsichtlich der von uns an den Kunden gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen i.S.v. § 3 Abs. 16 VerpackG beteiligen und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG eine entsprechende Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den Kunden vornehmen, gilt Folgendes:

a)
Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG wird von uns nur dann übernom-men, wenn der Kunde uns hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle haben wir dem Kunden diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
 
b)
Übernehmen wir für den Kunden die Beteiligung an einem System gem. § 7 Abs. 2 S. 1 VerpackG und die Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG, so ist der Kunde verpflichtet, uns die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems nach § 3 Abs. 16 VerpackG (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Registrierung, Datenmeldung und Voll-ständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächen-deckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ in vollem Umfang zu erstatten.
 
c)
Die Kosten für die Übernahme der Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, die Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ werden dem Kunden mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewie-sen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.
 
d)
Wir sind in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.
 
5.  
Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung. Der Kunde ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

6.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Kunde unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen.

7.
Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren. 

VI. Lieferung/ Lieferverzug/ Gefahrübergang

1.  
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und –fristen werden versucht nach besten Kräften einzuhalten.

2.
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

3.  
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Ware, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich ab Werk/Lager (Holschuld), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.  
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen spätestens 14 Kalendertage vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch unseren Rücktritt nicht ausgeschlossen.  
 
5.  
Im Falle eines Verzugs muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Kalendertagen zur Lieferung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer XIV.

6.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

VII. Höhere Gewalt/ Selbstlieferungsvorbehalt   

1.
Erhalten wir aus nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung von geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen die Lieferungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefervereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden lnformationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien, Pan-demien, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Was-ser und Maschinenschäden - und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

2.
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.
Vorstehende Regelung gemäß Absatz 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

VIII. Toleranzen

1.
Gewichtsabweichungen:  
Im Herstellungsprozess kann es zu produktionsbedingten unvermeidbaren Abweichungen und Schwankungen kommen.  Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:  
 
a)  
Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:  
bis 39 g/m2 +/- 8 %  
40 - 59 g/m2 +/- 6 %  
60 g/m2 und mehr +/- 5 %  
 
b)  
Kunststofffolien in Bezug auf vereinbarte Dicke:  
kleiner als 15 my +/-  8 %  
ab 15 my-25 my +/- 15 %  
ab 25 my +/- 13 %  
 
c)  
Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):
+/- 10 %  
 
2.  
Maßabweichungen  
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Kunden zu tolerieren:  
 
a)
Papier- und Papierkombinationen  
Beutel:  
in der Länge (= Taschenhöhe) +/- 4 %
in der Breite kleiner 80 mm +/- 3 %  
ab 80 mm +/- 2 %  
 
Rollen:  
in der Breite +/- 3 mm
in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %  

Formate:  
in der Länge +/- 5 mm  
in der Breite +/- 5 mm  

b)  
Kunststoffe und Aluminium  
Beutelhöhe +/- 5 mm  
Beutelbreite ab 200 mm +/- 5 %  
kleiner 199 mm +/- 10 %  

c)  
Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.  
 
3.   
Eigenfarbe Rohmaterialien Papier und Folie:  
Gleichbleibende Rohmaterialfarben innerhalb einer Lieferung und bei Wiederholungsaufträgen können von uns nicht zugesichert werden. 

4.
Mengenabweichungen:
Bei allen Anfertigungen haben wir das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

IX.Druck

1.  
Wir verwenden für den Druck übliche Druckfarben. Für die Bedruckung von medizinischen Sterilisationsverpackungen sind die Farben entsprechend den Spezifikationen und Datenblättern nur hinsichtlich konk-ret benannter Sterilisationsverfahren sterilisationsecht. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Beständigkeit gegenüber Flüssigkeiten, Feuch-tigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit bestimmten Füllgütern, z.B. Lebensmitteln usw., gestellt werden, muss der Kunde bei Auftragserteilung gesondert darauf schriftlich oder in Textform in der Bestellung/Anfrage hinweisen.  

Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenso wenig kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben eine Gewähr übernommen werden, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

Kleinere Abweichungen des Farbtones, sofern diese handelsüblich und für den Kunden nicht unzumutbar sind, behalten wir uns vor. Wasserfarben auf braunem Papier gedruckt unterliegen ständigen Farbschwankungen, und zwar auch innerhalb einzelner Lieferungen sowie bei Wiederholungsdrucken. Sie berechtigen den Kunden weder zur Abnahmeverweigerung noch zu Mängelansprüchen. Probeabzüge wer-den vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt oder wir dies für notwendig erachten. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.  
 
2.  
Bei Kunststofferzeugnissen kann für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für daraus hergeleitete Folgen keine Gewähr übernommen werden, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.  
 
3.  
Wir sind nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den "Filmmasters" oder anderen ähnlichen Materialien, die uns vom Kunden für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Dies gilt ebenso für die vom Kunden gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten, die einen einheitlichen Warencode enthalten.  
 
4.  
Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe CoOrganisation, Heft 2, Der EAN Strichcode).  
 
Weitere Zusagen, insbesondere über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Kunden und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.  
 
5.  
Wir haften nicht für Mängel, die durch vom Kunden und/oder seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls wir Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellen und deshalb die Fertigung ab- oder unterbrechen, trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten, es sei denn, er weist nach, dass wir eine fehlerhafte Produktion vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig durch Kardinalpflichtenverletzung zu vertreten haben. 

X. Material und Ausführung

1.  
Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Kunden erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren und nach dem Stand der Technik. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel bzw. Medizinprodukte ist Geeignetheit des Materials ausdrücklich mit uns entsprechend den einschlägigen Normen (z.B. EN 868) abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf die Art und auf besondere Eigenschaften des Füllgutes und/oder die Verwendung für Lebensmittel bzw. Medizinprodukte rechtzeitig schriftlich hingewiesen und uns Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Vorgehender Ausschluss der Mängelgewährleistung gilt nicht, wenn der Mangel auch bei einem Hinweis des Kunden eingetreten wäre.
 
2.  
Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Kunden nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Wir  verpflichten uns jedoch, dem Kunden etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten abzutreten.   

XI. Eigentumsvorbehalt

1.   
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigen-tum an den verkauften Waren vor.

2.   
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3.   
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.   
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Absatz 7 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

5.   
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei ei-ner Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver-bundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.   
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.   
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

8.   
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XII. Mängelanzeige/Mängel

1.  
Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bestimmen sich nach § 377 HGB.  
 
2.  
Bei größeren oder mehreren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.  

3.  
Weist die Gesamtliefermenge i.S.d.  vorstehenden Absatzes 2 an flexiblen Verpackungen bzw. an ma-schinell gefertigten Taschen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden noch können wegen dieser mangelhaften Liefergegenstände Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Produkterstel-lung/Verarbeitung oder im Druck liegt.  

4.
Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.  

5.  
Uns ist ausreichend Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Mit seiner Mängelrüge hat der Kunde uns aussagekräftige Muster mit den dazugehörigen Material- und Lieferkennzeichnungen zu übergeben.  

XIII. Sachmängel/Verjährungsfristen

1.  
Für Mängel leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen Annahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns, oder wenn in den Fällen der §§ 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer), 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der lndividualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
 
2.  
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverar-beitet wurde.

3.
Beim Verkauf von Waren übernehmen wir für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, keine Haftung.

4.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

5.
Wir sind in jedem Fall berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

6.  
Hat der Kunde uns wegen Mängelhaftung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Kunde uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.  

7.
Haben wir eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde.  

8.  
Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln wegen unwesentlicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware sind ausgeschlossen, für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen in Ziffer XIV.  
 
9.  
Handelt es sich bei der Ware um gebrauchte Gegenstände, sind jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen, für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen in Ziffer XIV.  

XIV. Haftung

1.
Wir haften vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund.

2.
Der in Absatz 1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht: (i) für unsere eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (ii) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, (iii) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (iv) im Falle der Übernahme einer Garantie sowie (v) bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

3.
Der in Absätzen 1 und 2 geregelte Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurden. Unsere Haftung für derartige vorvertragliche Pflichtverletzungen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen bzw. begrenzt, wie unsere Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt wäre, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Vertragsschluss begangen worden wäre. Daher verzichtet der Kunde in diesem Umfang auf ihm etwaig zustehende, bereits entstandene Ersatzansprüche und wir nehmen diesen Verzicht an.

4.
Sollte uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, haften wir außer im Falle des Absatzes 2 (iii), (iv) und (v) nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden sowie nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall.

5.
Die Haftung ist außer im Falle des Absatzes 2 (i), (iii), (iv) und (v) sowie in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen der Höhe nach auf die vertraglich geschuldete Vergütung beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

6.
Außer im Falle des Absatzes 2 ist die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB auf ein Jahr verkürzt.

7.
Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze 1 bis einschließlich 6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen in dieser Ziffer XIV nicht verbunden.

9.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten freizustellen, die uns aus einer schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesen AVB Dritten gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist entstehen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und uns, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

10.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

XV. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder Schadensersatzansprüchen jeglicher Art liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.   

XVI. Zahlungsbedingungen

1.  
Der Preis für die Waren ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.
Bei noch offenen Rechnungen gelten Zahlungen jeweils zur Erfüllung der ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Ansonsten behalten wir uns die Anrechnung vor. Im Übrigen gilt § 367 BGB.
 
4.  
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen von uns verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.
 
5.  
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. 

XVII. Abtretungsverbot

1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte abzutreten.

2.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Geldforderungen aus einem Rechtsgeschäft, welches für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist.

XVIII. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

1.  
Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß die-sen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 
2.  
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privat- und Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, Anwendung.  

3.
Soweit nicht vorstehend ausdrücklich abweichend geregelt, bedürfen Vertragsabschlüsse sowie alle Zusatz- und Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen der Schriftform, auf die im Einzel-fall nur schriftlich verzichtet werden kann. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
 
4.  
Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuellen Vereinbarungen oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung treten in Bezug auf diese AGB in erster Linie die gesetzlichen Vorschriften. Soweit solche nicht existieren, gilt im Wege der ergänzenden Ver-tragsauslegung die angemessene Regelung, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre. In Bezug auf die zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuel-len Vereinbarungen gilt vorstehender Satz unabhängig von der Existenz gesetzlicher Vorschriften, welche an die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung treten könnten.